Auszug aus unserer Satzung
Stand: 27. März 2015
Satzung des
Stadtteilvereins Heidelberg-Rohrbach
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Stadtteilverein Rohrbach“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“.
(2) Er hat seinen Sitz in Heidelberg, ist politisch und konfessionell neutral und nicht gebunden, Gerichtsstand ist ausschließlich Heidelberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Stadteilverein Rohrbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Bewahrung aller ideellen Werte des Stadtteiles, die Förderung einer gedeihlichen Entwicklung auf allen seine Bewohner berührenden Gebiete, seien sie verkehrsmäßiger, kultureller, soziologischer oder sonstiger die Lebensqualität erhöhender Art.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Heidelberg und allen staatlichen Institutionen bei allen behördlichen Maßnahmen, durch Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung, Veranstaltungen geselliger Art und Zusammenwirken mit den dem Stadtteilverein als Mitglied angehörenden Sport- und kulturellen Vereinen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vorvergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Stadtteils Rohrbach zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, in Rohrbach ansässige oder mit dem Stadtteil verbundene Vereine oder sonstige Personenvereinigungen, vertreten durch ihren Vorstand, werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
§4 Mitgliederrecht
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. In der Mitgliederversammlung besitzen Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres kein Stimmrecht.
b) zur Teilnahme an allen von dem Stadtteilverein durchgeführten Veranstaltungen
(2) Darüberhinaus sind die Mitglieder berechtigt, den Vorstand jederzeit auf vom Vereinszweck umfaßte Probleme hinzuweisen und Anregungen zu geben.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod,
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands auf den Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären ist.
c) Ausschluß,
d) Streichung.
(2) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grunde.
(3) Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
(4) Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
(5) Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§6 Beitrag
(1) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu erheben, dessen jeweilige Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist am 31.03. eines jeden Jahres fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
d) der Schriftführer
e) der Schatzmeister.
Das Heimatmuseum wird durch ein Mitglied des Vorstand oder des Beirats geleitet. Über die Besetzung der Leitung entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom 1., 2., 3. Vorsitzenden. Von ihnen ist jeder alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre, vom Tag der Wahl gerechnet, abwechselnd in folgender Zusammensetzung gewählt:
Gruppe 1:
1. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Schatzmeister
Gruppe II:
2. Vorsitzender
Schriftführer
Die Umstellung von der bisher vorgenommenen Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt, in dem bei der Mitgliederversammlung 1997 die der Gruppe II zugeordneten Vorstandsmitglieder in einmaliger Ausnahme lediglich für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden.
Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 6 Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Auch ist es zulässig, daß ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet.
(4) Die Wahl ist offen, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds geheime Wahl beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zum Beschluß anstehende Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in Form eines Protokolles niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters.
§9 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
(2) Er setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes aus der entsprechend geringeren Zahl. Der Vorstand ist ermächtigt, den Beirat auf die nötige Zahl zu ergänzen.
(3) Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Erweiterter Beirat
(1) Der erweiterte Beirat besteht aus den Vorsitzenden der dem Stadtteilverein angeschlossenen Vereine oder sonstigen Personenvereinigungen, die dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Einberufung des erweiterten Beirats erfolgt durch den Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst in der ersten Hälfte des Jahres durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich einzuladen.
(2) Der 1. oder im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu besteht eine Verpflichtung, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Zwecke und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes/des Beirates
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Leitung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider der 3. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vereine oder sonstige Personenvereinigungen, die dem Stadtteilverein Rohrbach angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme, die durch ihren anwesenden Vorsitzenden bzw. einen durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter ausgeübt wird.
(4) Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Dies gilt nicht für Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Beiratsmitgliedern sowie Satzungsänderungen. Anträge hierzu sind 8 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich vorzubringen.
(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
(6) Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die die Rechnungsführung des Vereins in diesen Geschäftsjahren zu überprüfen und das Prüfungsergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben haben. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers genügt die Prüfung durch einen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beantragt und wählt zur Vornahme einer Zweitprüfung einen weiterem Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungsführung Entlastung des Vorstands. Hierzu genügt die Ankündigung über die Entlastung des Vorstands in der Einladung § 32, 40 BGB.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes wegen außerordentlicher Verdienste um den Stadtteil Rohrbach die Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorstandschaft verleihen.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter Berücksichtigung der Stimmenthaltungen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.
(3) Bei Einladung hierzu sind die zu ändernden Paragraphen (mit jeweiliger Überschrift) zu bezeichnen (§ 32, Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“ (§ 40 BGB).
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren. Diese vertreten den Liquidationsverein gemeinsam.
Heidelberg, den 27. März 2015