Logo 1250-Jahre Rohrbach


Der Anlass

Die erste urkundliche Erwähnung Rohrbachs jährt sich zum 1.250 sten Mal. Aber Rohrbach ist natürlich viel älter: Ausgrabungen belegen, dass hier schon in der Steinzeit, vor mehr als 7.000 Jahren Menschen lebten. Nur haben diese nichts Schriftliches hinterlassen, keine alte, in Stein gemeißelte Urkunde, auf der „Rohrbach” steht und „5.000 vor Christus”. Also legen wir für unsere Feier die erste nachgewiesene schriftliche Erwähnung Rohrbachs zugrunde, eine Urkunde aus dem Lorscher Codex vom 31. Dezember 766.

Dort schreibt ein Wiglarius. L., dass Richgard Theuthard aus Rohrbach „unter König Pippin und Abt Gundeland” einen Weinberg an des Kloster stiftete. Diese milde Stiftung „erfolgt auf göttliche Eingebung, zu unserem Seelenheile und um der Wiedervergeltung in der Ewigkeit willen. ” Und das Ganze ist bemerkenswert juristisch abgesichert …

Die 1.250-Jahrfeiern sind ein besonderer Anlass, den besonderen Charakter unseres Stadtteils herauszustellen und zu feiern.

Faksimile Forscher Codex

Rohrbach im Lorscher Codex

Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:

URKUNDE 789 (31. Dezember 766 — Reg. 102)

Schenkung von Theuthard und Richgard in Rohrbach unter König Pippin

und Abt Gundeland

Im 15. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Pippin. Wir, Theuthard und Richgard, machen gemeinsam eine milde Stiftung. Sie erfolgt auf göttliche Eingebung, zu unserem Seelenheile und um der Wiedervergeltung in der Ewigkeit willen. Sie gilt dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, und jener geheiligten Gemeinschaft von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gundeland ihren Dienst verrichten. Wir bestätigen, daß unsere Vergabung auf ewige Zeiten Gültigkeit haben soll, und erklären, daß sie aus vollkommen freiem Willen erfolgt. Wir schenken unser Eigentum in pago lobodonensi (im Ladengau), nämlich einen Weinberg in

Nuzlohon (Nußloch s. Heidelberg). Vom heutigen Tage an übergeben und übertragen wir sie aus unserem gesetzlichen Eigentum in das Besitz- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Mögen sie im Namen Gottes sein ewiges Eigentum bleiben. Von heute an sollt ihr das Recht haben, sie innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder mit ihnen zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand, was wir allerdings am allerwenigsten glauben möchten, wenn wir selbst oder einer unserer Erben oder Nacherben oder sonst ein mißgünstiger Mensch gegen diese von uns gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder dieselbe brechen wollte, so hüte er sich, daß er nicht den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich herabziehe. Außerdem aber komme er vor das öffentliche Gericht und, von diesem verurteilt, entrichte er zugunsten dieser Stätte eine Buße in der Höhe von zwei Pfund Gold und drei Rohpfund Silber. Seine Einwendungen aber sollen für die Beurteilung dieser Angelegenheit gar nicht berücksichtigt werden. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Der Vertrag ist damit rechtsgültig geworden. Geschehen in der Ortsgemeinde Lorsch am 31. Dezember (766). Handzeichen der Stifter Theuthard und Richgard. Handzeichen der (Zeugen) Ruotland, Herulf und Autbert. Wiglar war der Schreiber.

 
Reg.Nr. 102, Urkunde 789, Datum 31. Dezember 766
Schreiber/Ort der Ausstellung: Wiglarius. L., logo publico
Stifter: Theuthard, Richgard
Rohrbach bei Heidelberg, Nußloch vineae